Grundsatzerklärung

Stand: 09. November 2016

I. Der Verein fördert die Selbsthilfe zur seelischen Gesundheit und

  • übt Einfluss aus eine angemessene Information und Beteiligung (Partizipation) der Betroffenen und fordert das Grundrecht auf Selbstbestimmung ein,
  • wendet sich gegen jede Form der Stigmatisierung von Menschen wegen psychischer Besonderheiten,
  • setzt sich für eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit psychischen Besonderheiten in allen Bereichen der Gesellschaft ein,
  • schafft und unterstützt Alternativen zur aktuellen psychiatrischen Behandlung,
  • tritt ein für inklusive gesellschaftliche Verhältnisse,
  • stärkt den Einfluss der Betroffenen auf die eigene Behandlung,
  • wirkt ein auf die Verhinderung von Zwang und Gewalt,
  • fördert und unterstützt das Recht auf Hilfe, möglichst Psychopharmaka frei,
  • unterstützt die Arbeit und den Aufbau von Selbsthilfegruppen, nutzergeführten und selbstverwalteten Unterstützungsangeboten,
  • unterstützt Selbsthilfegruppen, nutzergeführte und selbstverwalteten Unterstützungsangebote beim Aufbau nichtmedizinischer Alternativen zur aktuellen Psychiatrie und fördert die wechselseitige Unterstützung von Menschen in Krisen.

II. Der gegenseitige Respekt soll dabei durch

  • die aktive Integration von Minderheiten bewerkstelligt werden; wir mischen uns ein gegen jede Form von Diskriminierung, egal ob sie auf Herkunft, Geschlecht, Alter, Hautfarbe, Behinderung, finanzieller Situation, Anschauung oder sexueller Orientierung basiert,
  • den geduldigen Umgang miteinander verwirklicht werden; es ist die ganze Person hinter den emotionalen und gesundheitlichen Problemen zu sehen und über niemand darf geurteilt werden,
  • durch Stärkung der Achtsamkeit, Selbstsorge und Eigenverantwortung unserer Mitstreiter verwirklicht werden,
  • die Anerkennung der Arbeit all derer, die die Behandlung in psychosozialen und psychiatrischen Einrichtungen ernsthaft verbessern, oder Alternativen zur Psychiatrie aufbauen wollen und jedes einseitige Verständnis psychischer Probleme ablehnen.

III. Der Verein

setzt sich auch für die Selbsthilfe für Menschen ein, die langfristig wegen psychischer Besonderheiten behindert werden und orientiert sich diesbezüglich an der UN-Behindertenrechtskonvention.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist innerhalb der Bundesregierung federführend für die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt). Zu den in diesem Pakt verankerten Rechten zählen insbesondere

  • Rechte im Arbeitsleben,
  • das Recht auf soziale Sicherheit,
  • das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard,
  • das Recht eines jeden auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit,
  • das Recht auf Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben,
  • sowie der Anspruch auf Genuss dieser Rechte ohne Diskriminierung.

Peer Support (also die Unterstützung von erkrankten und behinderten Menschen für erkrankte und behinderte Menschen, einschliesslich des Peer Counseing) wird in der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen als wirksame und geeignete Massnahme gefordert (UN-BRK; ebenso als Bundesgesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008).
Peer Support soll eingesetzt werden, „um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmass an Unabhängigkeit Selbstbestimmung, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren“ (Artikel 26 UN-BRK).

Der Verein NetzG möchte die Umsetzung der in der UN-BRK verankerten Rechte und die sich daraus ergebenden Handlungsfelder für Menschen mit einer seelischen Beeinträchtigung fachlich fundiert, gleichberechtigt und praxisnah mitgestaltend begleiten, kommentieren und reflektieren und so einen wichtigen Beitrag zur Inklusion leisten.


Satzung

Stand 29. Mai 2017

§ 1 Name, Sitz, und Geschäftsjahr

1.1. Name des Vereins

Der Verein NetzG - Bundesnetzwerk Selbsthilfe seelische Gesundheit e.V., im Folgenden abgekürzt „NetzG“ genannt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1.2. Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

1.3. Eintrag ins Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen werden. Er führt danach den Zusatz "e.V.".

1.4. Zeitraum des Geschäftsjahres

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszwecke und Ziele

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Bereich der Selbsthilfe zur seelischen Gesundheit durch gegenseitige Unterstützung, gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit und fachliche Vertretung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Förderung der Selbsthilfe zur seelischen Gesundheit durch Unterstützung ihrer Arbeit und des Aufbaus von gemeinnützigen Selbsthilfegruppen und Verbänden,
  • Öffentlichkeitsarbeit, Beteiligung an Entscheidungsprozessen (Partizipation), Mitwirkung an und Durchführung von Evaluationen und Forschungsvorhaben,
  • Erarbeitung und Verbreitung konzeptioneller Alternativen zur psychiatrischen Behandlung,
  • Stärkung des Einflusses der Betroffenen auf die eigene Behandlung und Einsatz für Selbstbestimmung und Verhinderung von Zwang und Gewalt in der Behandlung durch Information, öffentliche Veranstaltungen und Stellungnahmen zu Gesetzen, Richtlinien und Leitlinien.

Die Leistungen beziehen sich nicht nur auf Mitglieder des Vereins, sondern auf alle, die sich um seelische Gesundheit bemühen.
Der Verein ist Ansprechpartner für gemeinnützige Einrichtungen und Verbünden.
Hierzu gibt sich der Verein eine Grundsatzerklärung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1. Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2. Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.3. Zuwendungen

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4. Verbot der Begünstigung; Unverhältnismässigkeit

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Auch eine Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein finanziell und ideell unterstützen möchte.

4.1. Aufnahmeantrag

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Begründung erfolgt nicht.

Einer Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich widersprochen werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Aufnahmeantrag.

4.2. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes und eines Fördermitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres.

Wenn ein Mitglied mit dem Beitrag für mehr als einem Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand, nach vergeblicher schriftlicher Mahnung, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwerwiegend verstossen hat, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

§ 5 Finanzen

Der Verein finanziert sich durch Spenden, Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

Die Mitgliedsbeiträge werden durch eine Beitragsordnung festgelegt, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. Die Mitgliederversammlung

b. Der Vorstand

c. Der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1. Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, oder im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung.

7.2. Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

7.3. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig.

Von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll in Schriftform anzufertigen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wählt diese einen Protokollanten mit einfacher Mehrheit. Das Protokoll ist nach Fertigstellung durch den Protokollanten und ein Mitglied des Vorstands zu unterschreiben, um dessen Richtig- und Vollständigkeit zu bestätigen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Wahl des Vorstandes, dabei den ersten und zweiten Vorsitzenden, den Schatzmeister, seinen Stellvertreter und den Schriftführer in jeweils einem eigenen geheimen Wahlgang zu wählen,

b. Wahl von bis zu 5 Beisitzern,

c. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,

d. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

e. Genehmigung der Rechnungsprüfung,

f. Entlastung des Vorstandes,

g. Festlegung der Mitglieds- und Fördermitgliedsbeiträge durch Beschluss einer Beitragsordnung,

h. Entscheidung über Satzungsänderungen,

i. sowie die Auflösung des Vereins,

j. Beschluss einer Grundsatzerklärung.

7.4. Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Juristische Personen haben bei Abstimmungen nur eine Stimme.

Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 8 Vorstand

8.1. Mitglieder des Vorstands

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, einem zweiten Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer, einem stellvertretendem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern.

8.2. Vertretung des Vorstands

Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der vertretungsberechtigte Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands vertreten den Verein gemeinsam.

8.3. Amtsdauer und Möglichkeit der Wiederwahl

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

8.4. Aufgaben des Vorstands

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

b. Aufstellung und Abwicklung der Jahreshaushalte und Feststellung der Jahresrechnung/Jahresabschlüsse,

c. Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter,

d. Aufnahme von Mitgliedern,

e. Bildung von Arbeitskreisen, Projektgruppen oder einem Beirat gemäß § 6 c und § 9 zur Beratung des Vorstandes,

f. bei Bedarf die Erstellung einer Geschäftsordnung.

8.5. Beschlüsse und Beschlussfähigkeit

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8.6. Kooptation für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Falls der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit ausscheidet oder ausfällt, kann der Vorstand die Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen.

§ 9 Beirat

Auf Beschluss des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden, der den Vorstand berät.
Die Beiratsmitglieder können vom Vorstand berufen und abberufen werden.

§ 10 Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen

Für den Beschluss den Verein aufzulösen oder von Satzungsänderungen, müssen mindestens 20 Prozent der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sein. Wenn keine 20 Prozent der Vereinsmitglieder anwesend sind, wird eine erneute Mitgliederversammlung einberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Für den Beschluss den Verein aufzulösen oder von Satzungsänderungen, ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 11 Heimfallklausel

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Aktion psychisch Kranke e.V. in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Geltung der Satzung

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 09. November 2016 in Kassel beschlossen. Am 29.05.2017 wurde Paragraf 1 und Paragraf 8 geändert.